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Die Hochschule sichert ihr Lehrangebot auf der Grundlage einer Studienplanung. Sie fördert die Möglichkeiten des Selbststudiums und ermöglicht den Studentinnen und Studenten die Mitwirkung an der Organisation der Lehre. § 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 übertragen ihren in der Lehre tätigen Mitgliedern und Angehörigen unter Beachtung der für deren Dienstverhältnisse geltenden Bestimmungen die zur Verwirklichung des Lehrangebotes erforderlichen Aufgaben. Sie beachten dabei den nach Art und Umfang der übertragenen Lehrverpflichtungen erforderlichen Aufwand und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben.
Zur Erprobung von Reformmodellen können nach § 14 Absatz 4 besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Sie können in einer Ordnung erlassen werden und in besonders gelagerten Fällen von § 35, § 36 Absatz 3 Satz 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 bis 4 sowie § 37 abweichen. Der Senat soll die Erprobung von Reformmodellen nach einer in den besonderen Studien- und Prüfungsordnungen festgelegten Frist begutachten.
Die Hochschule kann mit Einwilligung des Staatsministeriums innerhalb geeigneter Studiengänge ein Orientierungsstudium anbieten, das insbesondere zur fachlichen Orientierung in das Studium einführt und die Studieneingangsphase strukturiert sowie Ergänzungskurse umfassen und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen kann. Sie hat das Orientierungsstudium regelmäßig zu evaluieren. Das Nähere regelt der Fakultätsrat oder der Studienakademierat durch Ordnung im Benehmen mit dem Senat und informiert ihn über die Evaluierung.
Die Hochschule für Musik Saar stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das…
Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung…
Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 59 bis 61 und 87 bis 91 abweichende Regelungen treffen,…
Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 60 bis 62 und 92 bis 96 sowie 96a bis 96f abweichende…
Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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