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Die Grundordnung kann bestimmen, dass ein Dekanat mit bis zu zwei Prodekaninnen und Prodekanen gebildet wird, wenn die Größe der Fakultät dies erfordert. In diesem Fall entscheidet bei Stimmengleichheit die Dekanin oder der Dekan.
Der Fakultätsrat wählt die Prodekaninnen und Prodekane auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus den der Fakultät angehörenden Professorinnen und Professoren. Die Dekanin oder der Dekan bestimmt eine Prodekanin oder einen Prodekan als ihre oder seine Stellvertretung. Die Amtszeit der Prodekaninnen und Prodekane endet mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans.
Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus…
1Die Dekanin/Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der der Fakultät angehörenden hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren gewählt. 2Die…
Hinsichtlich des Fachbereichsrates regelt die Grundordnung das Nähere zu seinen Aufgaben und Befugnissen, seiner Zusammensetzung, seiner Amtszeit und seinem…
Der Fachbereich wird durch ein Dekanat geleitet, dem eine Dekanin oder ein Dekan, eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer sowie eine durch die…
die Wahl der Dekanin/des Dekans, der Studiendekanin/des Studiendekans und der Forschungsdekanin/des Forschungsdekans sowie deren Stellvertretung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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