Gesetze
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Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ beträgt.
Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung kann bei Nichtbestehen je zweimal wiederholt werden. Sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung ist bei Nichtbestehen jeweils vollständig zu wiederholen.
Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses lädt die auszubildende Person zur Wiederholungsprüfung frühestens vier Wochen und spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung vor.
Die Lehrgangsprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch nach 3 Monaten.
Jeder Teil der Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Betragen eine oder mehrere Einzelnoten des nicht bestandenen schriftlichen oder…
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die…
Bei Nichtbestehen darf die Prüfung einmalig wiederholt werden. Wird in einzelnen Prüfungsfächern keine wenigstens ausreichende Leistung erreicht, entscheidet…
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen (Wiederholungsprüfung). Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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