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Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an Studienbewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.
Ist eine Auswahl unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, daß die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben werden:
anBewerber, die in dem Studiengang in niedrigeren Fachsemestern eingeschrieben oder vor dem Beginn von Nachrückverfahren zugelassen sind, sowie an Absolventen von staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen, die neue Übergänge in den Hochschulbereich erproben;
an Bewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 WissHG, § 45 FHG oder § 36 Abs. 1 KunstHG an der Hochschule in dem entsprechenden Studiengang und Studienabschnitt zum Studium zugelassen sind;
an Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren;
an sonstige Bewerber.
an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren;
Sind für einen späteren Teil des Studiengangs Zulassungszahlen festgelegt, werden die Studienplätze vorrangig an die Studenten, deren Weiterstudium bei der…
Wird in einem Studiengang, der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, gilt für die…
Bewerber nach § 3 Abs. 3 sollen unter Berücksichtigung der für die Bewerbung maßgeblichen Gründe ausgewählt werden. Das Ergebnis ihres berufsqualifizierenden…
Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages…
an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gewählten Studiengang vor dem Beginn von Nachrückverfahren für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.