Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen
Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, ein Dienstsiegel mit dem Staatswappen zu führen. Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt.
§ 5 SächsIHKG
§ 5 SächsIHKGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen