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Die Gemeinden können ihre bisherigen Wappen und Flaggen führen. Die erstmalige Führung von Wappen und Flaggen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.
Die Abbildung kommunaler Wappen und Flaggen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. Jede weitere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Gemeinde.
Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das Wappen des Freistaates Sachsen mit der Bezeichnung und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Abbildung kommunaler Wappen und Flaggen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu…
Die Landkreise können ihre bisherigen Wappen führen. Die erstmalige Führung von Wappen und Flaggen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der…
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Abbildung der Wappen und Flaggen der Landkreise zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie…
Gemeinden und Gemeindeverbände, die kein eigenes Wappen führen, können als Dienstsiegel das kleine Landessiegel in abgewandelter Form verwenden. Dieses enthält…
Die Staatsregierung kann ein dem Staatswappen ähnliches Zeichen zur allgemeinen Verwendung zulassen.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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