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Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, bis zu zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1).
Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer Sachsen. Er hat hierzu einen Geschäftsführer zu bestellen.
Der Präsident vertritt die Ingenieurkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Vertreterversammlung und die Vorstandssitzung ein und führt dort den Vorsitz. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist neben dem Präsidenten auch der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.
Erklärungen, durch welche die Ingenieurkammer Sachsen vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind vom Präsidenten, sofern nicht der Geschäftsführer nach Absatz 4 Satz 3 auch allein vertretungsberechtigt ist, zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Der Vorstand der Ingenieurkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten…
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Vertreterversammlung und die…
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er…
Die Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des…
§ 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Ingenieurkammer Sachsen.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.