§ 50a AGJusGGesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
Geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur Stellen, die von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt [7] worden sind.
Art. 1 6. RBGGesetz Nr. 1408 zur Anpassung und Bereinigung von Landesrecht (6. RBG) Vom 24. Juni 1998
Vgl. BS- Nr. 311- 1.
Art. 14 Satz 2 Nr. 1 Buchst. j SN-12679Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung
der Angebote der Verbraucherinsolvenzberatung durch die anerkannten Stellen im Sinne der §§ 1 und 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305…
§ 1 Nr. 2 AG InsO NRWGesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
Stellen, die von der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen als geeignet anerkannt worden sind, wobei Zweig-, Neben- und…