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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMS – SMSFördZuVO) vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2011 (SächsGVBl. S. 60), wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig
für die Durchführung der Förderung
von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge,
von Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört,
von Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes,
von frauenpolitisch bedeutsamen Maßnahmen und Frauenprojekten, der Arbeit von Frauen im ländlichen Raum sowie von Aktivitäten und Maßnahmen von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten,
von Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Hospizeinrichtungen und Hospizdiensten sowie für den Aufbau und Erhalt von Koordinierungs-, Beratungs- und Vernetzungsleistungen bei Hilfe- und Pflegebedarf,
von Projekten im Bereich der sozialen Arbeit, mit Ausnahme der Förderung von Selbsthilfegruppen,
von Projekten zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben sowie von Projekten zur Stärkung der Selbsthilfe sowie zur fachlichen Weiterentwicklung von Diensten und offenen Angeboten,
der Betreuung verwaister Friedhöfe der ehemaligen jüdischen Gemeinden im Freistaat Sachsen,
der Angebote nach den §§ 5 und 6 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975, 2982) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Beratungen nach § 2 SchKG,
der Angebote der Verbraucherinsolvenzberatung durch die anerkannten Stellen im Sinne der §§ 1 und 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und für die Rückforderung von Zuwendungen für
Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nach Artikel 52 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2442) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Einrichtungen der Behindertenhilfe, für die bis zum 31. Dezember 2005 insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 8. Juli 1997 (SächsABl. SDr. S. S 362) oder der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 61) Zuwendungen bewilligt worden sind.“
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Absatz 5 wird Absatz 3.
§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen…
Die SMS-Förderzuständigkeitsverordnung vom 24. März 2026 (SächsGVBl. S. 130) wird wie folgt geändert: In der Anlage zu § 1 wird Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c…
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von…
In Absatz 1 wird die Angabe „11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535)“ durch die Angabe „16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)“ ersetzt.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 2 Buchstabe g bis i der Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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