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Als geeignet im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, sind anzusehen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer, es sei denn, die Person betreibt neben den Aufgaben nach § 5 auch gewerblich Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste, und
Stellen, die von der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen als geeignet anerkannt worden sind, wobei Zweig-, Neben- und Außenstellen sowie sonstige räumlich getrennte Teile von anerkannten Beratungsstellen jeweils als eigene Stelle gelten, für die eine eigene Anerkennung erforderlich ist.
Geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur Stellen, die von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt [7] worden sind.
Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung sind Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Notare/Notarinnen, Steuerberater/Steuerberaterinnen,…
Vgl. BS- Nr. 311- 1.
Die Stelle muss eine für die Aufgaben nach § 50c des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) besonders qualifizierte Fachkraft gemäß §…
Aufgabe der geeigneten Person oder Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern/Schuldnerinnen bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der…
Die Zuwendungen des Landes sollen anerkannte Stellen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.