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Die Integrationsbehörden sollen im Rahmen der kommunalen Integrationsarbeit hauptamtliche Beauftragte für Integration und Teilhabe bestellen, die ausschließlich für die Aufgabe der Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund zuständig sind.
Kreisangehörige Gemeinden können Beauftragte für Integration und Teilhabe bestellen.
Soweit die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund bei Vorhaben der Kommune betroffen sind, sind die Beauftragten für Integration und Teilhabe frühzeitig anzuhören.
§ 64 Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 60 Absatz 3 der Sächsischen Landkreisordnung gelten entsprechend.
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte arbeitet mit den kommunalen Beauftragten für Integration und Teilhabe zusammen und unterstützt sie bei der…
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Kreisfreien Städte sollen zur Wahrung der Belange der in der Gemeinde lebenden Ausländer Beauftragte…
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte wird vom Landtag berufen. Sie oder er hat die Aufgabe, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Personen,…
Die Integrationsbehörden können im Rahmen der kommunalen Integrationsarbeit freie Träger beauftragen.
die Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufnahme und Betreuung neu zugezogener und neu zugewiesener Menschen mit Migrationshintergrund,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.