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Die unteren Integrationsbehörden sollen der obersten Integrationsbehörde ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle fünf Jahre einen kommunalen Integrations- und Teilhabebericht entsprechend § 25 Satz 2 und 4 vorlegen.
Für die ersten kommunalen Integrations- und Teilhabeberichte beginnt der Berichtszeitraum mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und endet am 31. Dezember…
Die Landesregierung legt dem Landtag alle fünf Jahre einen Teilhabe- und Integrationsbericht vor, der die Bevölkerungsentwicklung unter besonderer…
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte erstattet dem Landtag beginnend zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle zwei Jahre jeweils…
Das kommunale Integrationskonzept ist dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und…
Die Gemeinden berichten dem Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg einmal jährlich über die Verwendung der Mittel. Das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.