Gesetze
Gesetz wird geladen …
Werden staatlichen oder nicht-staatlichen Stellen im Freistaat Sachsen oder Beliehenen, die an das Sächsische Verwaltungsnetz oder das Kommunale Datennetz angeschlossen sind, Informationen bekannt, die zur Abwehr von Gefahren für die informationstechnischen Systeme von Bedeutung sind, teilen sie dies unverzüglich dem Sicherheitsnotfallteam mit, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen. Von der Meldung darf abgesehen werden, wenn die Information bereits in öffentlich zugänglichen Medien verbreitet wurde.
Werden Behörden Informationen bekannt, die zur Abwehr von Gefahren für die Informationssicherheit von Bedeutung sind, unterrichten diese den zentralen…
Die staatlichen und nicht-staatlichen Stellen im Freistaat Sachsen sind verpflichtet, das Sicherheitsnotfallteam bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und § 13 zu…
„(1) Staatliche Stellen des Freistaates Sachsen haben Sicherheitsereignisse und Sicherheitsvorfälle ihrer informationstechnischen Systeme oder Prozesse an das…
Das Sicherheitsnotfallteam kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber staatlichen Stellen und nicht-staatlichen Stellen, soweit sie an das Sächsische…
Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen der Austausch von Informationen nach § 6 oder die freiwillige Meldung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.