§ 3 IT-SiG SL
1Die Sicherheit der informationstechnischen Systeme der Behörden ist nach dem Stand der Technik im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) sicherzustellen. 2Die Behörden treffen zu diesem Zweck angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und erstellen die hierzu erforderlichen Informationssicherheitskonzepte.
Werden Behörden Informationen bekannt, die zur Abwehr von Gefahren für die Informationssicherheit von Bedeutung sind, unterrichten diese den zentralen IT-Dienstleister des Landes unverzüglich hierüber, soweit andere Vorschriften oder Vereinbarungen mit Dritten nicht entgegenstehen, Meldepflichten aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehen oder sie einem Meldesystem innerhalb eines anderen deutschen CERT-Verbundes angeschlossen sind.