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Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen und zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen und Leid zu bewahren.
Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, ist es von dem nach § 1 Abs. 1 zur Jagdausübung Befugten vom Jagdbezirk aus zu erlegen und am Erlegungsort zu versorgen, wobei die Jagdwaffe mitgeführt werden darf. Dies gilt auch, wenn das Wild in Sichtweite im Nachbarbezirk verendet. Das Erlegen von Wild im benachbarten Jagdbezirk ist dem dort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter unverzüglich mitzuteilen. Das erlegte Wild ist dem Berechtigten unverzüglich abzuliefern.
Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es nicht sichtbar, hat der nach § 1 Abs. 1 zur Jagdausübung Befugte oder die von ihm mit der Nachsuche beauftragte Person die Stelle, an der das Wild über die erste Jagdbezirksgrenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und den Sachverhalt dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich mitzuteilen. Sind diese nicht erreichbar oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Nachsuche sicherzustellen, ist die Nachsuche bei ausreichenden Sichtverhältnissen durch den Hundeführer und höchstens eine weitere Person in Signalkleidung unter Mitführung der Jagdwaffe zu Ende zu führen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend, Satz 3 auch für den Fall des Abbruchs der Nachsuche.
Abweichende schriftliche Wildfolgevereinbarungen gehen den Absätzen 2 und 3 vor, wenn sie den Tierschutz ausreichend berücksichtigen.
Erlegtes Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, in dessen Jagdbezirk das Wild krankgeschossen wurde.
Wechselt krank geschossenes oder schwer krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und befindet es sich in Schussweite, so ist es unverzüglich von dem…
Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem…
Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze nieder zu tun, so hat der Jagdausübende den Anschuss…
Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in einen befriedeten Bezirk wechselt, darf auch dort bejagt werden; dies gilt nicht für…
Wer schwerkrankes verunfalltes Wild auffindet, darf dieses unabhängig von der Jagdzeit unverzüglich erlegen, um es vor vermeidbaren Leiden oder Schäden zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.