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Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz an lebendem oder verendetem Wild, Fallwild, Abwurfstangen oder an Eiern des Federwildes erlangt, hat dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der Jagdbehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Jagdbehörde oder die Polizeidienststelle hat die Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten und ihm das abgelieferte Wild und die sonstigen Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar oder nicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln oder lehnt der Jagdausübungsberechtigte die Übernahme ab, entscheidet die Jagdbehörde über den Verbleib des Wildes und der sonstigen Gegenstände, bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
Wer lebendes oder totes Wild, Abwurfstangen oder Eier von Federwild an sich nimmt, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat die genommenen Sachen unverzüglich…
Unbeschadet des Absatzes 1 ist derjenige, der ein Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet hat, verpflichtet, dies unverzüglich bei einer…
entgegen § 1 bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild vorgefundene Kennzeichen nicht rechtzeitig bei der…
Das Wild ist an Ort und Stelle zu versorgen, mitzunehmen und dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter unverzüglich anzubieten. Das…
Wer bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vorfindet, ist verpflichtet, die Kennzeichen bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.