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Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ablenkfütterungen zur Verminderung von Wildschäden zeitlich, räumlich und auf bestimmte Futtermittel und Wildarten begrenzt zulassen.
für Schwarzwildablenkungsfütterungen in Gebieten mit übermäßigen Wildschäden mit Erlaubnis der Jagdbehörde.
Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung im Interesse der Wildschadenverhütung, der…
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wild in der Notzeit angemessen und artgerecht zu füttern. Im Übrigen ist die Fütterung des Wildes verboten. Die…
entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Wild in der Notzeit nicht angemessen oder artgerecht füttert oder Wild außerhalb der Notzeit ohne entsprechende Genehmigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.