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Die Fütterung von Schalenwild sowie die Verabreichung von Arzneimitteln, Aufbau- oder sonstigen Präparaten, mit Ausnahme von Salzlecken, sind verboten. Die oberste Jagdbehörde kann, insbesondere zu wissenschaftlichen oder Lehr- und Forschungszwecken, für einzelne Jagdbezirke oder bestimmte Gebiete Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde erteilt, wenn sie die Verabreichung von Arzneimitteln, Aufbau- oder sonstigen Präparaten beinhaltet. Für Maßnahmen, die auf Grund seuchenrechtlicher Vorschriften getroffen werden, findet Satz 1 keine Anwendung.
Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wild in der Notzeit angemessen und artgerecht zu füttern. Im Übrigen ist die Fütterung des Wildes verboten. Die…
entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Wild in der Notzeit nicht angemessen oder artgerecht füttert oder Wild außerhalb der Notzeit ohne entsprechende Genehmigung…
Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ablenkfütterungen zur Verminderung von Wildschäden zeitlich, räumlich und auf bestimmte Futtermittel und Wildarten begrenzt…
Die Fütterung von Schwarzwild in Notzeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung ist nur zulässig, wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.