Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Aussetzen von Schalenwild in der freien Natur mit dem Ziel eines Bestandesaufbaus (Ansiedlung) ist verboten. Sonstiges Wild darf nur mit vorheriger Genehmigung der oberen Jagdbehörde in der freien Natur angesiedelt werden. Bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, ergeht die Entscheidung nach Satz 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Lebend aufgefundenes sowie gefangenes Wild gemäß der §§ 2 und 8 Abs. 3 darf mit Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten wieder in der freien Natur ausgesetzt werden, wenn die Wildart im Jagdbezirk vorkommt. Das Aussetzen von Wild in der freien Natur im Übrigen ist verboten.
Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 darf nur erteilt werden, wenn durch das Ansiedeln von Wild insbesondere
eine Störung des Naturhaushaltes,
eine Beeinträchtigung der Hegeziele nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und
Gefahren für die öffentliche Sicherheit
nicht zu erwarten sind.
Das Aussetzen oder Ansiedeln von Wild bedarf der Erlaubnis der obersten Jagdbehörde, die zuvor die Landwirtschaftskammer für das Saarland anhört. Die Erlaubnis…
Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr…
Das Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn ist nur mit schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Die…
die Jagd auf angesiedeltes Wild vor dem Beginn des übernächsten Jagdjahres nach dem Aussetzen auszuüben.
entgegen § 31 Wild ohne Erlaubnis aussetzt oder ansiedelt;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.