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Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten oder von Amts wegen anordnen.
Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in einen befriedeten Bezirk wechselt, darf auch dort bejagt werden; dies gilt nicht für Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt für Menschen bestimmt sind. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist im Rahmen der Zumutbarkeit zur Duldung der Jagdausübung verpflichtet.
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes in einem befriedeten Bezirk darf Dachse, Füchse, Iltisse, Marderhunde, Minke, Nutrias, Steinmarder, Waschbären sowie Wildkaninchen auch ohne Jagdschein fangen und sich aneignen. Er kann, sofern er die erforderliche Sachkunde besitzt, das gefangene Wild unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes töten. Sofern er die nach Satz 2 erforderliche Sachkunde für die Tötung nicht besitzt, muss er einen Jagdscheininhaber oder eine sonstige sachkundige Person damit beauftragen. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe darf nur vornehmen, wer im Besitz eines Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schusswaffen ausreichend im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versichert ist; die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Ein Jagdscheininhaber handelt im Rahmen der beschränkten Jagdausübung.
Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten…
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf zur Abwendung von Schäden vorbehaltlich der Bestimmung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des…
Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies erforderlich ist Widerspruch und…
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk…
Jagdeinrichtungen, die eine Bewirtschaftung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen, sind von dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.