§ 1 DV-SJG
Nachweis der Mindestgröße; Erklärung nach § 7 Abs. 3 Bundesjagdgesetz
(1)
Der Nachweis der Mindestgröße bei Eigenjagdbezirken ist durch Vorlage von Grundbuchauszügen und einer Abzeichnung der Flurkarte zu führen.
(2)
Vollständig eingefriedete Grundflächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarem Raum können nur dann zu Eigenjagdbezirken erklärt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse vorliegt.
(3)
Für die Erklärung nach Absatz 2 und die Beschränkung der Jagdausübung in den in Absatz 2 genannten Bezirken ist die untere Jagdbehörde zuständig. Abschnitt 2 Gemeinschaftliche Jagdbezirke Zu § 7 Abs. 2 bis 4 SJG: