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Hegegemeinschaften sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
Planung und Umsetzung von lebensraum- und äsungsverbessernden Maßnahmen,
Abstimmung der Abschussplanentwürfe,
Wildfütterungskonzeptionen,
Beurteilung der Wildschadenssituation,
Mitwirkung beim Wildmonitoring,
Erstellung von Hegeplänen für gefährdete Wildarten,
Abstimmung des Einsatzes von Nachsuchegespannen,
Organisation jagdlicher Übungsschießen,
Durchführung von Hegeschauen,
Durchführung jagdbezirksübergreifender Jagden.
Grundeigentümer und Nutzer von Grundstücken, ausgenommen Grundstücke in befriedeten Bezirken, können abweichend von § 10a des Bundesjagdgesetzes Mitglied einer Hegegemeinschaft sein. Jagdgenossen werden, sofern die Jagdgenossenschaft ihre Beteiligung an einer Hegegemeinschaft beschlossen hat, durch den Jagdvorstand oder durch einen von ihm beauftragten Jagdgenossen vertreten.
Wird von der Hegegemeinschaft bei der Jagdbehörde ein Gruppenabschussplan eingereicht, sind geeignete Nachweise vorzulegen über
die außergerichtliche Vertretung des privatrechtlichen Zusammenschlusses gegenüber der Jagdbehörde,
die am Gruppenabschuss teilnehmenden Jagdausübungsberechtigten einschließlich Lage und Größe der betroffenen Jagdbezirke,
das Verfahren der Aufstellung des Gruppenabschussplans und die Steuerung und Kontrolle seiner Erfüllung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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