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In zusammenhängenden Jagdbezirken, die einen gemeinsamen Lebensraum für Rotwild umfassen und in dem Bewirtschaftungsgebiet für Damwild (§ 8a) sollen die Jagdausübungsberechtigten Hegegemeinschaften bilden. Mitglieder einer Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdbesitzer und in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften, vertreten durch deren Vorstand. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Weitere fachkundige Personen sowie ein Vertreter der Forstbehörde sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung.
Gründet die Mehrheit der Jagdausübungsberechtigten nach Aufforderung durch die oberste Jagdbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine Hegegemeinschaft, dann bildet die oberste Jagdbehörde die Hegegemeinschaft, auf die Absatz 1 sinngemäß Anwendung findet.
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung von Hegegemeinschaften, insbesondere die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung sowie die Erfordernisse der Satzung zu regeln.
Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen…
Eine Hegegemeinschaft soll sich mit allen im Gebiet vorkommenden Wildarten befassen, soweit eine jagdbezirksübergreifende Hege der Wildarten wildbiologisch und…
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.
Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung von Hegegemeinschaften (Absatz 4),…
Im Falle der Bildung der Hegegemeinschaft nach § 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes ermittelt die oberste Jagdbehörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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