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Die Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen sollen die Prüferinnen oder Prüfer versuchen, sich auf bis zu drei Punkte anzunähern oder anderweitig auf eine Note zu einigen. Gelingt dies nicht, setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Note mit einer der erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest. Sie oder er kann diese Aufgabe auf eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer übertragen.
Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.
Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr oder ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird sie oder er durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt. Hat die Prüferin oder der Prüfer weniger als ein Drittel der ihr oder ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet, ist die Bewertung durch die andere Prüferin oder den anderen Prüfer zu wiederholen.
Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Weichen die beiden Bewertungen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab,…
Die Aufsichtsführenden dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.
Jede schriftliche Arbeit wird von je zwei Prüfenden voneinander unabhängig mit einer Note nach § 22 Absatz 1 bewertet. Die oder der Vorsitzende des…
Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern der Justizprüfungsämter selbstständig begutachtet und bewertet. Bei abweichender Bewertung einer…
1Die schriftlichen oder elektronischen Arbeiten werden jeweils von zwei Prüferinnen/Prüfern (Prüferpaar) bewertet. 2Alle Bearbeitungen einer Aufsichtsarbeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.