§ 18 Abs. 3 APO g. D. Pol.Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (APO g. D. Pol.) Vom 13. September 2024
Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 1 ergebenden Besetzung beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet…
§ 15 Abs. 3 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen, wenn kein Mitglied dem…
§ 17 Abs. 4 SächsAPOPolSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung alle Mitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit kann auch digital…
§ 61 Abs. 4 StBAPOAusbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des…
§ 14 Abs. 3 LPOIISopV SLVerordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik (LPO II - Sonderpädagogik) Vom 20. Juli 2009
Alle Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet…