Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zweite Staatsprüfung wird vor dem beim Ministerium für Bildung und Kultur eingerichteten Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt.
Zur Abnahme einer Prüfungslehrprobe einschließlich des fachdidaktisch-fachmethodischen Teils der mündlichen Prüfung des betreffenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkts/Unterrichtsfachs/Lernbereichs oder der beruflichen Fachrichtung und zur Abnahme des pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teils der mündlichen Prüfung wird von dem Leiter/der Leiterin des Staatlichen Prüfungsamts für das Lehramt an Schulen jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet. Vorsitzender/Vorsitzende ist der Leiter/die Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen, ein Beauftragter/eine Beauftragte der Abteilung Ausbildung am Bildungscampus Saarland oder ein Beauftragter/eine Beauftragte des Ministeriums für Bildung und Kultur. Der/Die Beauftragte des Ministeriums für Bildung und Kultur soll ein Schulaufsichtsbeamter/eine Schulaufsichtsbeamtin mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder einer entsprechenden Befähigung oder ein Schulleiter/eine Schulleiterin mit einer solchen Befähigung sein. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: Wird der Leiter/die Leiterin des Studienseminars zum/zur Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt, entfällt die Anwesenheit des Vertreters/der Vertreterin gemäß Satz 4 Nummer 2. Ist für die Prüfung des betreffenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkts/Unterrichtsfachs/Lernbereichs oder der beruflichen Fachrichtung kein zweiter Fachleiter/keine zweite Fachleiterin vorhanden, tritt an dessen/deren Stelle ein Beauftragter/eine Beauftragte des Ministeriums für Bildung und Kultur mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder einer entsprechenden Befähigung für das Unterrichtsfach/den Lernbereich oder die berufliche Fachrichtung oder ein Beauftragter/eine Beauftragte der Abteilung Ausbildung am Bildungscampus Saarland.
dem/der Vorsitzenden,
dem Leiter/der Leiterin des Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik oder seiner/ihrer Vertretungsperson,
dem Fachleiter/der Fachleiterin, dem/der der Prüfling zugewiesen ist, und einem weiteren Fachleiter/einer weiteren Fachleiterin des zu prüfenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkts/des zu prüfenden Unterrichtsfachs/Lernbereichs oder der zu prüfenden beruflichen Fachrichtung; für die Abnahme des pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teils der mündlichen Prüfung treten an die Stelle der Fachleiter/Fachleiterinnen zwei nicht bereits gemäß Nummer 1 oder 2 dem Prüfungsausschuss angehörende Fachreferenten/Fachreferentinnen, insbesondere Mitglieder der Seminarleitung entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1.
Alle Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Ein Vertreter/Eine Vertreterin der jeweils zuständigen kirchlichen Oberbehörde wird zu der Prüfungslehrprobe einschließlich des fachdidaktisch-fachmethodischen Teils der mündlichen Prüfung im Fach Religion eingeladen und kann dabei anwesend sein.