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Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) an Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten in Einrichtungen zur Durchführung des Jugendarrestes (Einrichtungen). Einrichtungen sind eigenständige, den Gebäuden des offenen Vollzuges einer Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt angegliederte Bereiche, die ausschließlich der Durchführung des Jugendarrestes dienen. Jugendarrest kann auch in freien Formen vollzogen werden.
Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrests (Vollzug) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt). Abschnitt 2 Vollzug des Dauerarrests Titel 1 Allgemeine…
des Jugendarrests und
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe (Vollzug), soweit nicht die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter nach den Vorschriften des…
Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume dürfen nicht in Anstalten eingerichtet werden, in denen Strafhaft, Untersuchungshaft oder Maßregeln der Besserung…
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt die für den Jugendarrest in freien Formen zugelassenen Einrichtungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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