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Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten, Freizeitarrest kann auch in Freizeitarresträumen vollzogen werden.
Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume dürfen nicht in Anstalten eingerichtet werden, in denen Strafhaft, Untersuchungshaft oder Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden. Der Vollzug anderer gerichtlich angeordneter freiheitsentziehender Maßnahmen in Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträumen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Jugendarrestanstalten sollen nicht weniger als zehn Jugendliche aufnehmen können.
Jugendarrest kann auch in freien Formen vollzogen werden.
Jugendarrestanstalten dürfen nicht, Freizeitarresträume dürfen nicht gleichzeitig dem Vollzug von Strafe oder dem Vollzug an Erwachsenen dienen.…
Die Jugendstrafe wird in hierfür bestimmten, selbstständigen Anstalten der Landesjustizverwaltung vollzogen, die entsprechend ihrem Zweck und den Erfordernissen…
Der Dauerarrest wird in Jugendarrestanstalten der Justizverwaltung vollzogen.
„Anstalten“ Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafvollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten, Freizeitarresträume und Einrichtungen für den Vollzug der…
Arresträume dürfen nicht mit mehr Jugendlichen als zugelassen belegt werden.
Jugendliche werden aufgrund eines schriftlichen Vollstreckungsersuchens des Gerichts in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Arresteinrichtung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.