Art. 5 Abs. 2 Nr. 13 SN-20702Gesetz zur Änderung der sächsischen Vollzugsgesetze
§ 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten sind alsbald nach der Aufnahme Kontakte zu staatlichen Stellen,…
§ 9 Abs. 1 JAVollzG NRWGesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen
Den Jugendlichen sollen alsbald nach der Aufnahme Kontakte zur Jugendhilfe, außervollzuglichenOrganisationen und Bildungsstätten sowie zu Personen und Vereinen…
§ 9 Abs. 1 SächsJArrestVollzGJugendarrest neben Jugendstrafe
Die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer hält während des Jugendarrestes Kontakt zu der Jugendarrestantin oder dem…
§ 27 SächsJArrestVollzGGrundsatz
Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren.…
§ 8 Abs. 2 SächsJArrestVollzGSoziale Hilfe
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe soll bei Bedarf während des Jugendarrests Kontakt zu der Jugendarrestantin oder dem…