Art. 5 Nr. 9 SN-20702Gesetz zur Änderung der sächsischen Vollzugsgesetze
„(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe soll bei Bedarf während des Jugendarrests Kontakt zu der Jugendarrestantin oder dem…
§ 12 SächsJArrestVollzGKontakte und Anlaufstellen
Der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten sind alsbald nach der Aufnahme Kontakte zu staatlichen Stellen, Organisationen und Personen zu vermitteln, die…
§ 27 SächsJArrestVollzGGrundsatz
Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren.…
§ 22 Abs. 1 SächsJArrestVollzGGesundheitspflege
Die Einrichtung unterstützt die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. Sie vermittelt ihnen die…
§ 52 Abs. 3 SJAVollzGGesetz Nr. 1883 über den Vollzug des Jugendarrests (Saarländisches Jugendarrestvollzugsgesetz - SJAVollzG) Vom 20. Januar 2016
In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes sind den Arrestierten Kontakte zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann zu gestatten,…