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Die Personensorgeberechtigten sind von der Aufnahme einer minderjährigen Jugendarrestantin oder eines minderjährigen Jugendarrestanten in den Vollzug sowie über besondere Begebenheiten während des Vollzugs und die anstehende Entlassung aus dem Vollzug zu unterrichten.
Die Einrichtung soll Kontakt zu den Personensorgeberechtigten aufnehmen und diese zu Gesprächen einladen, wenn dies den Vollzugszielen dient. Die Personensorgeberechtigten können in diesem Falle auch an der Vollzugsgestaltung beteiligt werden. Andere der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten nahestehende Personen können mit ihrem oder seinem Einverständnis an der Vollzugsgestaltung beteiligt werden, wenn dies den Vollzugszielen dient.
Für Betreuerinnen und Betreuer volljähriger Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, die nach § 1896 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich bestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dasselbe gilt für Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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