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In den Fällen des § 34 Absatz 3 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragen die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften die Rechtspflegeraufgaben. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften sind zuständig für die Aufhebung der Betrauung nach § 34 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes.
Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von…
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder teilweise dem…
Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. die Ermächtigungen nach a) § 7 Absatz 5 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes und b) § 8 Absatz 4 Satz 1 des…
Die Betrauung nach Absatz 1 sowie deren Änderung oder Aufhebung sollen schriftlich erfolgen.“
In der Arbeitsgerichtsbarkeit kann der Vorsitzende dem Rechtspfleger die in § 20 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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