§ 90 Abs. 1 JustG NRWGesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrag des Gerichts…
Art. 1 Abs. 1 SN-12668Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und weiterer Gesetze
Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert…
§ 10 Abs. 1 SAG GVGGesetz Nr. 951 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) Vom 4. Oktober 1972
Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann ein Beamter des mittleren oder gehobenen Justizdienstes betraut werden.
§ 9 Abs. 1 SAG GVGGesetz Nr. 951 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) Vom 4. Oktober 1972
Die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen bei den Gerichten nehmen die ihnen in den Verfahrensordnungen zugewiesenen Aufgaben wahr.
§ 43 Abs. 1 SächsJGBedienstete des Grundbuchamtes und ihre Zuständigkeit
Die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Grundbuchverfahren werden, soweit nicht Urkundsbeamte der Geschäftsstellen bestellt oder andere…