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§ 1 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. August 2022 (SächsGVBl. S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. die Ermächtigungen nach a) § 7 Absatz 5 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes und b) § 8 Absatz 4 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes;“.
In Nummer 16 wird die Angabe „§ 292 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 292 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
Nummer 31 wird wie folgt gefasst:
„31. die Ermächtigungen nach § 122 Absatz 3 Satz 1 und § 140 Absatz 2 Satz 1 des Markengesetzes;“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.