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Die Gerichtsvollzieher sind auch zuständig,
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,
Vermögensverzeichnisse und Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen,
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden nicht getrennt sind, durchzuführen,
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.
Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
§ 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.
Für Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sind zuständig:
Die Befugnis zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen…
Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen dadurch…
Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.