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In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Sachsen durch diejenige oberste Staatsbehörde vertreten, zu deren Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. § 34 Absatz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
Die zur Vertretung des Freistaates Sachsen befugten Behörden sind verpflichtet, die jeweils betroffene Behörde über das Verfahren unverzüglich zu informieren, sofern diese nicht darauf verzichtet hat.
Die Befugnis zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vollstreckungstiteln.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertretung des Freistaates und seiner Behörden zu regeln
das Gesetz zur Regelung der Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsgesetz – SächsVertrG) vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S.…
vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht, wird der Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen vertreten.
In den Verfahren vor den Sozialgerichten wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde vertreten,…
In den Fällen von § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Staatsbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.