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Endet die gemeinsame Finanzierung des Vereins, so werden sich Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Thüringen über eine finanzielle Abwicklung nach Maßgabe ihrer Leistungen gemäß Artikel 2 auseinandersetzen. Die Auseinandersetzung erstreckt sich auf das aus Zuwendungsmitteln erworbene Vereinsvermögen und etwaige aus öffentlichen Mitteln zu deckende Verpflichtungen,