§ 38 SLStVollzG
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, namentlich
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).
Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.
1Ein Langzeitausgang nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 soll in der Regel erst gewährt werden, wenn die Gefangenen sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben. 2Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Strafgefangene können einen Langzeitausgang in der Regel erst erhalten, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie im offenen Vollzug untergebracht sind.
Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen.
1Lockerungen sind ausgeschlossen bei Gefangenen, 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 3 und 4 sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist die Vollstreckungsbehörde und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 das zuständige Gericht zu hören. 4In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.
gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a Gerichtsverfassungsgesetz von der Strafkammer oder gemäß § 120 Gerichtsverfassungsgesetz vom Oberlandesgericht in ersten Rechtszug verhängt worden ist,
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für das Bundesgebiet besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
1Ungeeignet für Lockerungen sind in der Regel namentlich Gefangene, 2Ausnahmen können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 ist die zuständige Behörde zu hören.
die erheblich suchtgefährdet sind,
die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
die aus Lockerungen nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während Lockerungen eine strafbare Handlung begangen haben,
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erreichung des Vollzugszieles bei anderen Gefangenen gefährden würden.