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Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (begleiteter Ausgang),
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).
Die Lockerungen sollen gewährt werden, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.
Ein Langzeitausgang nach Absatz 1 Nr. 3 soll grundsätzlich erst gewährt werden, wenn Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben oder ihre Eignung für den offenen Vollzug festgestellt wurde oder sie sich in Ausgängen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 bewährt haben. Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene können einen Langzeitausgang erst erhalten, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung in der Regel zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie im offenen Vollzug untergebracht sind.
Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen.
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, namentlich
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht sind insbesondere
Aufenthalte außerhalb der Anstalt können geeigneten Arrestierten gewährt werden, wenn es sich um Maßnahmen der Anstalt handelt oder dies sonst zur Erreichung…
Das Verlassen der Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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