§ 12 Abs. 3 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
§ 25 Abs. 2 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Eine gemeinsame Unterbringung ist auch zulässig, wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Darüber hinaus ist eine…
§ 11 Abs. 1 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.
§ 13 Abs. 2 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist.
§ 18 Abs. 1 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig…