§ 31 SLStVollzG
Schriftwechsel
(1)
Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2)
1Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.