§ 17 SJAVollzG
Die Arrestierten haben das Recht, Schreiben zu empfangen und abzusenden. Die Anstalt fördert die schriftliche Kommunikation und übernimmt die Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang.
Die Arrestierten haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, die sie unverzüglich weiterleitet. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt. Ein- und ausgehende Schreiben können auf verbotene Gegenstände und Stoffe kontrolliert werden. Die Kontrolle kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn der Verdacht besteht, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Satz 5 gilt nicht für den Schriftwechsel der Arrestierten mit ihren Verteidigerinnen, Verteidigern oder Beiständen nach § 69 Jugendgerichtsgesetz. Satz 5 gilt auch nicht für Schreiben sofern die Identität der Absenderin oder des Absenders zweifelsfrei feststeht. Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Arrestierten mitgeteilt. Soweit angehaltene Schreiben nicht beschlagnahmt werden, werden sie an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.
der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
des Europäischen Parlaments und dessen Mitgliedern, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und der entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates und weiterer Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist,
der Bürgerbeauftragten der Länder und der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder,
Den Arrestierten kann in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden, Pakete zu empfangen. Pakete sind in Gegenwart der Arrestierten zu öffnen und zu kontrollieren.