§ 84 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.
§ 60 SächsJArrestVollzGSächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter erlässt im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zur Gestaltung und Organisation des…
Art. 5 Abs. 4 Nr. 54 Buchst. a SN-20702Gesetz zur Änderung der sächsischen Vollzugsgesetze
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter erlässt im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zur Gestaltung…
§ 104 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.
§ 100 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
1Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. 2Die Aufsichtsbehörde kann…