§ 105 Abs. 1 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Aufsichtsbehörde für die Anstalten ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
§ 106 Abs. 2 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
§ 12 Abs. 3 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten.
§ 153 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
§ 106 Abs. 1 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.