Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Personensorgeberechtigten, die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter und das Jugendamt werden von der Verlegung unverzüglich unterrichtet.
Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten.
Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt oder Justizvollzugsanstalt überstellt werden.
Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erforderlich machen.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden.
Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 107 in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständige…
aus anderen wichtigen Gründen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.