§ 99 Abs. 1 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Aufsichtsbehörde für die Anstalten ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
§ 106 Abs. 2 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
§ 153 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
§ 12 Abs. 3 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten.
§ 101 Abs. 2 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.