§ 12 Abs. 3 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten.
§ 105 Abs. 2 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
§ 99 Abs. 2 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
§ 106 Abs. 2 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
§ 103 Abs. 3 StVollzG NRWGesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen
Entscheidungen über Verlegungen können einer zentralen Stelle übertragen werden.