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Beamtinnen und Beamte nach § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren nach Maßgabe dieser Verordnung eine Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde. Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen in dieser Verordnung gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass den Beamtinnen und Beamten anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums…
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung –…
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Beamtinnen und Beamten bleibt das nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften…
Beamte des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des…
Festsetzung des Jubiläumsdienstalters und die Auszahlung der Jubiläumszuwendung nach der Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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