§ 37 JVollzDSG SLSaarländisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz Vom 4. Dezember 2019*
1Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, nutzen und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. 2Für andere Zwecke…
§ 31 Abs. 2 JVollzDSG NRWGesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen
Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen von nicht öffentlichen Stellen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dessen Erfüllung…
§ 31 AROGGesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG) Vom 21. Januar 2015*
Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, nutzen und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Für andere Zwecke dürfen…
§ 181 Abs. 1 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Von der Vollzugsbehörde an eine öffentliche Stelle übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie…
§ 21 Abs. 5 SiÜpG SL 2021Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz Vom 7. Juli 2021
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck speichern, nutzen, verändern und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und…