§ 19 JVollzDSG SL
Personen, die für eine nichtöffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, die von Justizvollzugsbehörden übermittelt wurden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung förmlich zu verpflichten.
Personen, die nicht nach Absatz 1 förmlich verpflichtet wurden, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, wenn
die übermittelten Daten vor ihrer Übermittlung pseudonymisiert wurden,
die förmliche Verpflichtung vor Kenntniserlangung Leib oder Leben eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde und die Verpflichtung veranlasst und unverzüglich nachgeholt wird; erfolgt die Übermittlung der Daten nicht durch die Justizvollzugsbehörden, sind sie unverzüglich unter Angabe der Personalien der Kenntniserlangenden von der Übermittlung zu unterrichten oder
sie Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind.
Die Justizvollzugsbehörden stellen auf geeignete Weise sicher, dass bei nichtöffentlichen Stellen nur solche Personen Kenntnis von übermittelten personenbezogenen Daten erlangen, die zuvor nach Absatz 1 verpflichtet wurden oder die nach Absatz 2 auch ohne förmliche Verpflichtung Kenntnis von übermittelten personenbezogenen Daten erlangen dürfen.